© 2018 - heute: MÖMLINGER CARNEVAL VEREIN 1953 e.V.

Satzung
des
Mömlinger Carnevalvereins

MCV 1953 e.V.

 vom 07. Januar 2016

§§ 1 - 5 - Name, Zweck und Mittel des Vereins

§ 1
Der am 21. Januar 1953 gegründete Verein führt den Namen
 
Mömlinger Carnevalverein e.V.
 
Er hat seinen Sitz in Mömlingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
§ 2
Der Mömlinger Carnevalverein (abgekürzt MCV 53) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist das karnevalistische Brauchtum in seiner örtlichen Art und kulturhistorische Bedeutung zu hegen und zu pflegen, die hiermit verbundenen alten Sitten und Volksbräuche auf traditionsgebundener Grundlage zu schützen, versandetes Kulturgut wieder aufleben zu lassen und der Nachwelt zu erhalten, insbesondere auch der Jugend nahe zu bringen.
 
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 - Vergütung für die Vereinstätigkeit

§ 6 - Vergütungen für die Vereinstätigkeit
 
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
 
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
 
Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
 
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
 
Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
 
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.

§ 7 - Mitgliedschaft

§ 7 - Mitgliedschaft
 
a.)
Mitglied kann jeder werden, der Interesse für das karnevalistische Tun hat, mit hilft zu fördern, um den Brauch der Fastnacht zu erhalten. 
 
b.)
Über Neuaufnahmen entscheidet die Mitgliedermonatsversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.  
 
c.)
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern. Die Vorstandschaft beschließt vor jeder Generalversammlung wer als passives Mitglied gilt. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.
 
d.)
Alle Mitglieder haben in den Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.
 
e.)
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Ausschluss kann nur erfolgen bei vereinsschädigendem und unehrenhaftem Verhalten, sowie bei Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren.
 
f.)
Die Vereinsbeiträge müssen so gehalten sein, dass sie für jedermann erträglich sind. Sie werden einmal jährlich entrichtet. Der Jahresbetrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 8 - Mitgliederversammlung

§ 8 - Mitgliederversammlungen
 
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
 
Die satzungsgemäßen Mitgliederversammlungen gliedern sich auf in eine
 
a.) ordentliche Mitglieder- Jahresversammlung (Generalversammlung)
 
b.) Mitglieder Monatsversammlungen
 
c.) außerordentliche Mitgliederversammlungen
 
Die Generalversammlung findet jeweils spätestens acht Wochen nach Ende der Faschingscampagne statt. Die Einladung hierzu hat schriftlich 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen.
 
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
Die Mitgliedermonatsversammlung wird ortsüblich einberufen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anders bestimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder oder auf Beschluss der Vorstandschaft einzuberufen.
 
Versammlungsleiter ist jeweils der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§§ 9 - 11 - Vereinsorgane, Vorstand, Vorstandschaft

§ 9
 
Vereinsorgane sind:
 
a.) Der Vorstand
 
b.) Die Vorstandschaft
 
c.) Die Generalversammlung
 
d.) Die Mitgliedermonatsversammlung
 
§ 10
 
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Präsidenten.
 
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine, der 2. Vorsitzende und der Präsident vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
 
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Präsident zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
 
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt, es sei denn, dass die Generalversammlung einen längeren Zeitraum bestimmt.
 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Vorstandschaft innerhalb 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.
 
Der 1. Vorsitzende kann von Fall zu Fall über einen von der Generalversammlung festzulegenden Geldbetrag für Vereinszwecke verfügen.
 
Um von der Mitgliedermonatsversammlung bereits beschlossene oder in der Vereinstradition bestehende Veranstaltungen durchführen zu können kann der 1. Vorsitzende in Abstimmung mit dem Schatzmeister auch über diese Wertgrenze hinaus im üblichen Rahmen entscheiden.
 
Die Vorstandschaft bleibt bis zur rechtmäßigen Neuwahl im Amt.
 
§ 11
 
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, Schatzmeister, Schriftführer, 2. Präsident, 2. Schriftführer sowie bis zu 11 Beisitzern.
 
Für je 10 Mitglieder können ein, jedoch maximal 11 Beisitzer in dieses Gremium gewählt werden.

§ 12 - Wahlen

§ 12 - Wahlen
 
a.)
Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder, in die Vorstandschaft alle Mitglieder
 
b.)
Gewählt werden in die Vorstandschaft:
 
- 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender
 
- 1. Präsident und 2. Präsident
 
- Schatzmeister
 
- Schriftführer
 
- Presseverantwortlicher und 2. Schriftführer
 
- maximal 11 Beisitzer
 
Die Vorstandschaft kann weitere Vereinsmitglieder in die Vorstandschaft berufen.
 
c.)
Gewählt werden außerdem:
 
- 2 Kassenprüfer
 
- Kassier
 
- Fahnenträger mit 2 Begleitpersonen
 

§§ 13 - 16 - Verbindlichkeiten , Auflösung des Vereins, Datenschutz, Schlussbestimmungen

§ 13
 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
 
§ 14 - Datenschutzrichtlinie
 
a.)
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
 
b.)
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
 
§ 15
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein.
 
Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig.
 
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
 
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
 
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Mömlingen zu, mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
 
§ 16 - Schlussbestimmungen
 
a.)
Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind die Bestimmungen des BGB ergänzend heranzuziehen.
 
b.)
Die Organe sind berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.